Landesnaturschutzgesetz Baden-WürttembergAm 10. Februar 2023 ist das Naturschutzgesetz BW leicht abgeändert worden, jedoch mit großer Wirkung. Das Verbot der Fassadenbeleuchtung ist nicht mehr auf Gebäude der öffentlichen Hand beschränkt, sondern gilt nun ganz allgemein für „bauliche Anlagen". Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) darf aber noch bis 22 Uhr und ab 6 Uhr morgens beleuchtet werden. Insbesondere die Anstrahlung von Firmengebäuden und Kirchen liefert unserer Erfahrung nach einen deutlichen Beitrag zur Lichtverschmutzung in BW und ist nun auch untersagt. Dies sollte einen positiven Effekt insbesondere auf den Insektenschutz haben, wenn die Maßnahme denn auch durchgesetzt wird. Bei der Durchsetzung sind wir als mündige Bürger gefragt.


 

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